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Die „Wissenschaftsschranke“ im Urheberrecht

Prof. Dr. Ingo Striepling informierte am 15. April Lehrende der OTH über „Fallstricke“ bei der Nutzung sowie über die „Schranken des Urheberrechts“.

Urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder, Musikstücke oder auch Videos sind selbstverständlicher Teil der Lehre an Hochschulen. Prof. Dr. Ingo Striepling informierte am 15. April Lehrende der OTH über „Fallstricke“ bei der Nutzung sowie über die „Schranken des Urheberrechts“.

Zur „Veranschaulichung der Lehre“ können laut § 60a des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)“ - https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ - 15 Prozent eines Werkes in Unterricht und Lehre genutzt werden. Es muss keine Urheberin oder Urheber, kein Verlag oder eine Verwertungsgesellschaft wie die VG WORT vorab gefragt oder informiert werden. Das gleiche gilt für einen einzelnen Beitrag aus einer Fachzeitschrift oder bei Abbildungen, bei denen üblicherweise eine prozentuale Darstellung keinen Sinn macht. Auch „Werke geringen Umfangs“ dürfen genutzt werden. Das sind Veröffentlichung mit nicht mehr als 25 Seiten oder z.B. auch (Internet-)Filme und Musikstücke, die kürzer als fünf Minuten sind. Dabei fällige Abgaben an die Verwertungsgesellschaften werden von der Hochschule pauschal entrichtet.

 

Veröffentlichung auf der E-Learning-Plattform ELO

Die Möglichkeiten der “Wissenschaftsschranke“ sind auf die Teilnehmenden der (Lehr-)Veranstaltung beschränkt. Prof. Dr. Ingo Striepling empfahl daher in seinem Vortag dringend, ELO-Kurse mit Einschreibeschlüssel zu schützen. Nur so könne garantiert werden, dass es zu keinen Abmahnungen im Zusammenhang mit einer „Vervielfältigung“ von urheberrechtlich geschützten Werken kommt.

Es gibt auch Werke, bei denen das Urheberrecht keine Rolle spielt, so Prof. Dr. Ingo Striepling. Dabei handelt es sich um Werke, an denen kein Urheberrecht (mehr) besteht oder solche, die vom Urheber/Nutzungsberechtigten freigegeben wurden. Auch Werke, bei denen die Urheberin oder der Urheber bereits über 70 Jahre tot sind, können verwendet werden.

Selbstverständlich kann ohne Nachfrage und bei Angabe der Quelle aus Publikationen zitiert und Abbildungen verwendet werden, sofern mit dem verwendeten Werk eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt.

 

Kann Künstliche Intelligenz „Schöpfungshöhe“ erzeugen?

Nicht alles kann urheberrechtlich geschützt werden, erläuterte Prof. Dr. Ingo Striepling. Bei Allgemeinwissen, Fachbegriffen oder auch Banalitäten spielt das Urheberrecht keine Rolle. Es muss eine „Schöpfungshöhe“ gegeben sein. Die Definition dieser Schöpfungshöhe kann allerdings durchaus umstritten sein. Eindeutig ist dies aber bei Werken einer „Künstlichen Intelligenz;“ hier liegt definitiv keine „geistige Schöpfung“ vor.

 

Prof. Dr. Ingo Striepling referierte auf Einladung des Prodekans der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften, Prof. Dr. Nicolas Schöpf. Das Angebot nutzten auch Lehrbeauftragte der Fakultät.

 

Artikel verfasst:
17.04.2024
Dr. Kerstin Pschibl, Fakultätsreferentin